Entsprechend § 19 des Schulgesetzes vermittelt das Gymnasium den Lernenden eine vertiefte Allgemeinbildung, die auch zum Studium an einer Hochschule befähigen soll. Demzufolge sind die Anforderungen höher als z. B. in der Regionalen Schule. Dessen sollten Sie sich bewusst sein.
Wie können Sie nun erkennen, ob Ihr Kind diesen höheren Anforderungen gerecht wird? Dabei hilft Ihnen die Schullaufbahnempfehlung, die nach §15 Absatz 3 des Schulgesetzes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 durch die zurzeit besuchte Schule schriftlich formuliert wird. Die Empfehlung für den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges hat zu erfolgen, wenn der Durchschnitt der Halbjahresnoten Ihres Kindes in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache (Englisch) 2,5 oder besser ist..
Aber auch ohne die Empfehlung der abgebenden Schule, den Schulbesuch in einem Bildungsgang fortzuführen, der mit der Allgemeinen Hochschulreife (dem Abitur) endet, können Sie Ihr Kind am Gymnasium anmelden. Letztlich entscheidet laut Schulgesetz der Elternwille über den Bildungsgang des Kindes. Bei dieser Entscheidung sollten Sie Charaktereigenschaften Ihres Kindes heranziehen.
Sofern Sie sich entgegen der Schullaufbahnempfehlung für den Besuch des gymnasialen Bildungsganges entscheiden, gilt die Jahrgangsstufe 7 als Erprobungsschuljahr. Sollte Ihr Kind dieses nicht erfolgreich absolvieren, hat es den gymnasialen Bildungsgang zu verlassen.